Stand: Berlin vom 03-März-2007
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Name
Der Verein führt den Namen "RABAUKE". Nach der Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V." im Namen.
(2) Sitz
Der Vereinssitz ist Berlin.
(3) Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Neutralität
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat den Zweck, Kindern und Jugendlichen, sowie Familien, durch sächliche, finanzielle und ideelle Unterstützung positive Zukunftsperspektiven zu eröffnen. Des Weiterem die Förderung der Jugendhilfe und Förderung der Bildung.
Dieses wird erreicht z.B. durch
- Durchführung von Informationsveranstaltungen
- Erstellung von fachbezogenen Informationsmaterialien
- Angebote von sozialpädagogischer Hilfeleistungen und Beratung von Kindern, Jugendlichen , Heranwachsenden und ihrer Bezugspersonen in sozialen Problemlagen, sowie die Unterstützung in persönlichen Konflikten
- Durchführung von Maßnahmen zum beruflichen Einstieg
- Beratung bei persönlichen Notlagen
- Angebote zur Selbsthilfe
- Entwicklung von Feedback-Prozessen auf allen Ebenen des Bildungssystems, vor allem im privaten Bereich und Begleitung von Bildungseinrichtungen bei der konkreten Umsetzung.
- Unterstützung und Verbreitung bewährter Praxis durch Fort- und Weiterbildungen
- Ausbau und Nutzung vorhandener Netzwerke
(2) Der Verein wird nicht wirtschaftlich tätig. Er finanziert seine Ausgaben ausschließlich über Beiträge und Spenden.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (Paragraph 52 Abs. 2 AO77).
(2) Verwendung der Mittel
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel sind stets den satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen.
§4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Fördermitgliedschaft
Jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts kann eine Fördermitgliedschaft erlangen. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht.
(3) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglied können natürliche Personen werden, die sich durch besondere Leistungen für den Verein hervorgetan haben. Sie werden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung vom Vorstand benannt. Ehrenmitglieder besitzen kein Stimmrecht.
§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Aufnahme
Eine Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag, gerichtet an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Bei Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Macht der Antragsteller vom Recht der Berufung innerhalb dieser Frist keinen Gebrauch, so unterwirft er sich dem Ablehnungsbeschluss.
(2) Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende, gerichtet an ein Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
b) durch Ausschluss. Vor Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen einer Frist von einem Monat schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
c) wenn der Fälligkeitstermin des Beitrages um mehr als 3 Monate überschritten wird. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen einer Frist von einem Monat schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Rechtliche Schritte zur Erlangung der ausstehenden Beiträge bleiben ausdrücklich vorbehalten.
d) bei natürlichen Personen durch deren Tod.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Unterstützung des Vereins
Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
(2) Anspruch auf Vereinsvermögen
Die Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
§7 Mitgliedsbeiträge
(1) Beitragserhebung
Mitglieder entrichten einen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegt ist.
(2) Beitrag für Fördermitglieder
Fördermitglieder entrichten mindestens einen Beitrag in Höhe des Beitragssatzes für ordentliche Mitglieder, der aber nach oben hin offen ist und vom Fördermitglied selbst bestimmt wird.
(3) Beitrag für Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§8 Organe
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- den erweiterten Vorstand
§9 Mitgliederversammlung
(1) Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen.
(2) außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins auf Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit im Bedarfsfall oder auf begründeten, schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder einberufen.
(3) Einladung
Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und einer vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden. Die Mitteilung kann auch elektronisch erfolgen.
(4) Vertretung
Eine Vertretung der Mitglieder ist nicht vorgesehen.
(5) Tagesordnung
Anträge zur Tagesordnung müssen für die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen, für die außerordentliche Mitgliederversammlung eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorsitzenden des Vorstands schriftlich vorliegen. Anträge zur Änderung der Satzung müssen in der Tagesordnung als solche erkennbar sein und sind mit Unterstützung des Vorstandes mindestens 2 Wochen vor der Versammlung im vollen Wortlaut bekannt zu geben. Die Bekanntgabe kann auch elektronisch erfolgen.
§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Allgemeine Zuständigkeit
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Nachrücker;
b) Wahl und Abberufung der Beisitzer,
c) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
d) Erstellung und Änderung der Beitragsordnung ;
e) Erstellung und Änderung der Geschäftsordnung;
f) Änderung der Satzung ;
g) Wahl zweier Kassenprüfer ;
h) Vorschläge zur Ehrenmitgliedschaft ;
§11 Ablauf der Mitgliederversammlung
(1) Leitung
Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
(2) Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ausgenommen sind Beschlüsse zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins. Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(3) Protokoll
Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll den Gang der Versammlung und die gefassten Beschlüsse festhalten. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss dessen Stimmabgabe in der Niederschrift festgehalten werden, nicht jedoch die Begründung.
§12 Der Vorstand
(1) Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Schatzmeister und
dem Schriftführer.
(2) Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(3) Vertretung durch den Vorstand
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
(4) Geschäftsordnung des Vorstandes
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder, sowie die Art des Zustandekommens seiner Beschlüsse regelt.
(5) Niederschrift der Vorstandssitzungen
Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu führen, die von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden muss. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
(6) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gem. §12 Abs. 1 und bis zu 3 Beisitzern. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er beschließt über die Vergabe der Mittel und ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
§13 Aufgaben des Vorstandes
(1) Verantwortung
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
(2) Mitgliederversammlung
Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und stellt die Tagesordnung auf. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und führt deren Beschlüsse aus.
(3) Verwaltung des Vereinsvermögens
Das Vereinsvermögen wird vom Vorstand des Vereins verwaltet. Alle Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, aus Spenden oder Sponsoring sind direkt auf das Vereinskonto zu überweisen. Der Verein deckt hiermit zuerst die laufenden Kosten ab und sorgt für die nötige Ausstattung. Über diese Ausgaben ist Buch zu führen.
(4) Jahresbericht
Der Vorstand erstellt einen Jahresbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.
(5) Vereinsgründung
Der Vorstand ist ermächtigt, die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu bewirken und das sonst Nötige zur Aufnahme der Vereinstätigkeit zu veranlassen. Werden im Rahmen der Gründung Satzungsänderungen von Aufsichts-, Gerichts- und/oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt, so kann der Vorstand diese von sich aus vornehmen, muss die Mitglieder aber alsbald davon schriftlich in Kenntnis setzen. Die Bekanntgabe an die Mitglieder kann auch elektronisch erfolgen.
§14 Kassenprüfer
(1) Wahl
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für ein Geschäftsjahr gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des amtierenden Vorstandes sein.
(2) Aufgabe
Die Kassenprüfer kontrollieren die ordentliche Buchführung des Vereins. Sie haben freie Einsicht in die Bücher des Vereins. Sie berichten der Mitgliederversammlung aus Anlass des Jahresberichtes oder bei gegebener Veranlassung.
§15 Haftung
(1) Haftendes Vermögen
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.
§16 Auflösung
(1) Beschlussfassung
Die Auflösung des Vereins kann durch Zustimmung von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder herbeigeführt werden. Die Auflösung erlangt nur dann Gültigkeit, wenn in der mit der Einladung übersandten Tagesordnung darauf hingewiesen wurde.
(2) Übertragung des Vermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung zur Förderung von Bildung und Wissenschaft.
(3) Zustimmung der Finanzbehörde
Beschlüsse, durch die vorstehende Bestimmungen oder eine andere für die Gemeinnützigkeit wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, oder durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft überführt oder durch die sein Vermögen als Ganzes übertragen wird, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden.
Vorstehende Satzung wurde am 03.03.2007 in Berlin von der Gründungsversammlung beschlossen. Dies bestätigen die Gründungsmitglieder mit ihrer Unterschrift.